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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2.2 (14.06.2004)

Inhalt

1. Teil A - Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich
  2. Leistungsumfang
  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  4. Auftragsausführung
  5. Gewährleistung
  6. Rücktrittsrecht, Haftung und Schadensersatz
  7. Geheimhaltung
  8. Beeinträchtigung der Mitarbeiter
  9. Höhere Gewalt
  10. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

2. Teil B - Wartung und Softwaresupport

  1. Geltungsbereich
  2. Wartung
  3. Subskription

3. Teil C - Schlussbestimmungen

  1. Sonstiges

- 1. Teil A -

Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich
    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der yWorks GmbH, nachstehend yWorks genannt, sind integrierter und wesentlicher Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung zwischen der yWorks und ihrem Auftraggeber. Von den nachfolgenden Regelungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht bindend, soweit Unterschiede zu den vorliegenden Bestimmungen und Regelungen bestehen.

    2. Die AGB und zugehörende Geschäftsdokumente (wie Rechnungen, Lizenzbedingungen und -urkunden) stellen die vollständige Vereinbarung dar, und ersetzen alle vorher mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen zwischen yWorks und ihrem Auftraggeber. Mündliche und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest der schriftlichen Bestätigung durch yWorks.

    3. Der Vertragspartner erkennt durch die Erteilung eines Auftrages die nachstehenden Bestimmungen an.

  2. Leistungsumfang

    Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen und -ergebnisse werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen und -ergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Tätigkeiten der yWorks zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Auftraggeber yWorks Zugang zu seiner Plattform, wenn dies der yWorks für die Ausführung der Auftragsverpflichtungen notwendig erscheint.

    2. Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der yWorks während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson soll ermächtigt sein, Erklärungen abzugeben und die für die Auftragsausführung relevanten Entscheidungen zu treffen.

  4. Auftragsausführung
    1. Der Auftraggeber wird der yWorks bei der Bearbeitung des Auftrages jede notwendige Unterstützung gewähren. Der Auftraggeber übergibt an die yWorks alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Daten, Datenträger und Informationen unverzüglich nach Anforderung oder gemäß dem vereinbarten Terminplan.

    2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm übergebenen Daten, Datenträger und Programme richtig und vollständig sind, und den gesetzlichen, steuerlichen und organisatorischen Voraussetzungen und Bestimmungen entsprechen.

  5. Gewährleistung
    1. yWorks gewährleistet, dass die Software entsprechend den Spezifikationen funktioniert. Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet yWorks für Mängel der Software, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr nach den folgenden Absätzen.
      Alle weiteren Ansprüche für Mängel der Lieferung sind ausgeschlossen.

    2. Weist die Software der yWorks innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung nachweislich einen Mangel auf, leistet yWorks nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Gutschrift des Rechnungswertes.

    3. Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich in nachvollziehbarer Form gemäß Nr. 4 geltend gemacht werden

    4. Der Auftraggeber versorgt yWorks mit allen erforderlichen Daten, um das Problem zu reproduzieren, sowie mit einer vollständigen Fehlerbeschreibung. Ein Fehlerbericht ist außerdem zusammen mit einem kurzen und vollständigen Programm, das den Fehler zeigt, zu versehen. yWorks lehnt es ab, in die Untersuchung einzusteigen, bevor nicht alle notwendigen Daten und Unterlagen vorliegen. Vom Auftraggeber modifizierte fehlerhafte Programme werden von der yWorks nicht untersucht.

    5. yWorks stellt Auftraggebern Bug Fix Releases und Patches kostenfrei zur Verfügung.

    6. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender nach Zurverfügungstellung durch die yWorks selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

  6. Rücktrittsrecht, Haftung und Schadensersatz
    1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung der yWorks endgültig unmöglich wird.
      Soweit Teilleistungen möglich und für den Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile. Für bereits erbrachte Teilleistungen besteht insoweit ein Vergütungsanspruch.
      Entscheidet sich yWorks für Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
      Die Haftung der yWorks entfällt, sofern der Auftraggeber unsachgemäße Änderungen oder Erweiterungen an Programmen oder Programmteilen vorgenommen hat.

    2. Etwas anderes gilt nur für von yWorks, ihren Mitarbeitern oder etwa von ihr eingeschalteten Dritten dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte, unmittelbare Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von EURO 25,000.00. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    3. Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ebenfalls ausgeschlossen.

    4. Die Haftung der yWorks richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht eine Schadensersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

    5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass yWorks' Software nicht für hochgradig risikobehaftete Bereiche entwickelt und konzipiert wurde. Weder ist die Software zur Überwachung und Steuerung kerntechnischer Anlagen oder zu solcher des Flugverkehrs geeignet, noch für Waffenanlagen, oder sonstige Apparaturen oder Anlagen, bei denen eine Softwarestörung zu Tod, Verletzung oder anderen ernsthaften körperlichen oder umweltspezifischen Schäden führen kann. Jegliche Haftung in diesem Bereich ist ausgeschlossen.

    6. Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Auftraggeber können nicht gegen die yWorks geltend gemacht werden.

  7. Geheimhaltung
    1. Derjenige, der die vertrauliche Information besitzt, wird im Folgenden als EVI bezeichnet, derjenige, dem die vertrauliche Information offenbart wird, als OVI.

      Der Begriff "vertrauliche Information" meint jegliche Informationen und Materialien, die sich im Eigentum des EVI befinden, unabhängig davon, ob sie von EVI entwickelt wurden oder nicht, die anderen als EVI nicht allgemein bekannt sind, und die OVI durch unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu EVI erlangen könnte.

      Ohne Einschränkung als vertrauliche Information gelten:

      • Geschäftsdokumente und Businesspläne
      • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
      • Technische Informationen
      • Produkte
      • Erfindungen
      • Produkt-Design Informationen
      • Benchmarktests
      • Computerprogramme und Listings
      • Source Code
      • Dokumentationen

      und andere geschützte Informationen.

    2. OVI ist sich bewusst und erkennt an, dass die vertrauliche Information unter Einsatz von erheblicher Zeit, Mühe und Ausgaben entwickelt oder erlangt wurde, und dass die vertrauliche Information ein wertvoller, besonderer und einzigartiger Aktivposten von EVI ist, der EVI einen signifikanten Wettbewerbsvorteil verschafft, und deshalb vor missbräuchlicher Bekanntmachung geschützt werden muss.

      Beide Partner vereinbaren, dass sie für die Dauer des zwischen ihnen bestehenden Vertrages sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Ablauf jede vertrauliche Information des Vertragspartners Dritten nicht zugänglich machen werden.

      Als nicht vertraulich gelten Informationen, die bereits allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind oder bereits vor Veröffentlichung im Besitz von OVI waren und weder direkt noch indirekt von EVI vor der Offenlegung zugänglich gemacht wurden oder OVI von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder unabhängig von OVI, ohne diesen Vertrag zu verletzen, entwickelt oder gewonnen wurden.

    3. Die vertrauliche Information darf ohne schriftliche Zustimmung von EVI weder kopiert noch modifiziert werden. OVI darf die vertrauliche Information weder verbreiten, vermieten, verleihen, kopieren, modifizieren, übersetzen, unterlizenzieren, übertragen oder empfangen, insbesondere auch nicht Software, Datenträger und Dokumentationen.

    4. OVI soll die vertrauliche Information weder Angestellten noch Subunternehmern offenbaren. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Angestellten und Subunternehmer, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Auftragserfüllung notwendig Zugang zu der vertraulichen Information haben.

    5. Keine der Parteien hat durch diese Vereinbarung die Verpflichtung, Services oder Produkte von der anderen Partei einzukaufen, oder Produkte, die die vertrauliche Information enthalten weiterzuverkaufen. Diese Vereinbarung erzeugt weder eine Allianz, noch eine Partnerschaft, noch ein Joint Venture.

    6. OVI erlangt keinerlei Urheber- oder Eigentumsrechte über die in dieser Vereinbarung und den zugehörenden Geschäftsdokumenten eingeräumten Rechte hinaus.

      OVI erklärt, dass, so wie zwischen EVI und OVI, die vertrauliche Information und alle zugehörigen Urheber- und Eigentumsrechte, im Eigentum von EVI stehen und immer stehen werden, und dies auch dann, wenn Kommentare, Vorschläge und / oder Ideen von OVI in die vertrauliche Information und zugehörende Dokumente und Materialien eingeflossen sind.

  8. Beeinträchtigung der Mitarbeiter

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der yWorks nicht zu beeinträchtigen. Das heißt insbesondere, dass der Auftraggeber es unterlässt, Mitarbeitern der yWorks Angebote auf Anstellung oder Angebote auf Durchführung der Aufgaben auf eigene Rechnung zu unterbreiten.

  9. Höhere Gewalt

    Ereignisse höherer Gewalt, die der yWorks die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder diese ganz abzubrechen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die yWorks mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

  10. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
    1. Rechnungen werden entsprechend den gültigen Preisverzeichnissen, die online erhältlich sind, gestellt. yWorks ist berechtigt, die Preise nach ihrem Belieben zu verändern. Solche Änderungen gelten nicht rückwirkend.

    2. Rechnungen sind mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist entsprechend den Bestimmungen der Rechnung oder zugehörender Geschäftsdokumente zu begleichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Zahlungsobliegenheiten inkl. evtl. anfallender Verzugszinsen ordnungsgemäß nachzukommen. yWorks stellt dem Auftraggeber alle durch einen Zahlungsverzug entstehenden Kosten einschließlich möglicher Anwaltsgebühren sowie Gerichts- und Verwaltungskosten in Rechnung.

    3. Anfallende Zollgebühren und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

- 2. Teil B -

Wartung und Softwaresupport

  1. Geltungsbereich
    1. Die Bestimmungen des 2. Teil B der hier vorliegenden AGB beziehen sich auf Wartung und Support der Softwareprodukte von yWorks.

    2. Mündliche und zusätzliche Vereinbarungen hinsichtlich Softwaresupport und Wartung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, zumindest der schriftlichen Bestätigung durch yWorks.

  2. Wartung

    Jegliche Wartung der Software, die die Gewährleistung gemäß A V übersteigt, ist in einem gesonderten Supportvertrag zu vereinbaren, der entweder den Bestimmungen und Regeln von B III folgt.

     

  3. Subskription
    1. Zusammen mit der Lizenz kann auch eine Subskription eingegangen werden.
      Eine Subskription enthält die folgenden Leistungen:

      • Alle Versionen und Upgrades der lizenzierten Software, die innerhalb der Laufzeit erscheinen.
      • Technischen Standard Support im Sinne der B III 4 - B III 7.
      • Das Recht, die Subskription nach Ablauf um ein Jahr zu verlängern.

      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Subskription später als die zugehörende Lizenz einzukaufen.
      Das Subskriptionspaket enthält die gewünschte Lizenz und die Subskriptionsleistungen.

    2. Die Subskription tritt mit Rechnungsdatum der korrespondierenden Lizenz in kraft. Die Laufzeit der Subskription beträgt zwölf (12) Monate von Inkrafttreten an, sofern die Subskriptionsvereinbarung nicht verlängert wird.

      Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Subskriptionsvereinbarung nach Ablauf zu verlängern.

    3. Der Preis für die Subskription gilt entsprechend der aktuellen Preislisten, die online erhältlich sind.

    4. Unterstützt wird jeweils die letzte Version eines Programms oder Programmpaketes, das vom Auftraggeber lizenziert ist. Ältere Versionen von Programmen werden längstens für einen Zeitraum von einem Monat ab Verfügbarkeit der jeweils neuesten Programmversion unterstützt.

    5. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für Kontakt zu seinen Kunden, die Programme benutzen, welche auf Software von yWorks aufbauen.

    6. yWorks legt schriftlich eine zuständige Kontaktperson fest. Eine Änderung des Kontakts erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

      yWorks unterhält eine E-Mail Adresse und Faxnummer, über die yWorks bei auftretenden Fehlern und Problemen zu erreichen ist.

      yWorks hält für die Durchführung von zeitnaher und fachkundiger Unterstützung Fachpersonal bereit.

      yWorks versorgt den Auftraggeber mit technischer Unterstützung für die Software.

      yWorks benachrichtigt und unterstützt den Auftraggeber im Falle, dass yWorks einen Softwarefehler entdeckt.

      yWorks versorgt den Auftraggeber mit Instruktionen für die Implementierung, soweit diese nicht kreative intellektuelle Prozesse erfordern.

      yWorks übergibt dem Auftraggeber Bug Fixes und Fehlerumgehungen im Falle von Softwarefehlern.

      yWorks versorgt den Auftraggeber mit allen Upgrades der Software.

      yWorks verpflichtet sich, gegen angemessene Vergütung spezielle Entwicklungsaufträge anzunehmen, die mit der lizenzierten Software zusammenhängen. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, yWorks derartige Aufträge zu erteilen.

      yWorks ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen.

    7. CR provides a contact person that has to be fixed in writing and can be changed by written notice.

      Der Auftraggeber legt schriftlich eine zuständige Kontaktperson fest. Eine Änderung des Kontakts erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

      Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Vertragslaufzeit fachkundiges, in der Bedienung des Systems und der Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.

      Im Falle von Softwarefehlern versorgt der Auftraggeber yWorks mit allen erforderlichen Daten, um das Problem zu reproduzieren, sowie mit einer vollständigen Fehlerbeschreibung. Ein Fehlerbericht ist außerdem zusammen mit einem kurzen und vollständigen Programm, das den Fehler zeigt, zu versehen. yWorks lehnt es ab, in die Untersuchung einzusteigen, bevor nicht alle notwendigen Daten und Unterlagen vorliegen.

      Der Auftraggeber verschafft yWorks Zugang zu seiner Plattform, wenn dies für die Realisierung der Supportverpflichtungen unerlässlich ist.

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erfüllung der Supportbemühungen erforderlichen Tätigkeiten der yWorks zu unterstützen, soweit eine solche Unterstützung zur Erfüllung der Verpflichtungen unerlässlich ist.

- 3. Teil C -

Schlussbestimmungen

  1. Sonstiges
    1. yWorks ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit nach eigenem Ermessen zu überarbeiten und zu ändern. Hinweise auf Änderungen erfolgen durch Aufnahme der Änderungen in den Vertragstext unter http://www.yworks.com/de/company_legal_businesstermsandconditions.htm.

      Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, diese Website aufzusuchen und sich mit der aktuellen Version bekannt zu machen. yWorks ist berechtigt, den Auftraggeber auch auf anderem Wege über Änderungen zu informieren. Änderungen sind nicht rückwirkend.

    2. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften dieser AGB unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.

    3. yWorks ist berechtigt, seine Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

    4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Der Auftraggeber ist ohne vorhergehende schriftliche Einwilligung der yWorks nicht berechtigt, Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit yWorks auf Dritte zu übertragen.

    5. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der yWorks, Tübingen. yWorks behält sich vor, gerichtliche Schritte gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers einzuleiten.